DRSK-Daten - Deutsch- Russischer Sozial- u. Kulturkreis

DRSK e.V.
Deutsch-Russischer Sozial- u. Kulturkreis
Unsere e-mail Adresse: info@drsk-online.de
Title
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Impressum
Angaben nach § 5 TMG
Deutsch-Russischer Sozial- und Kulturkreis e.V. Delmenhorst, Schierbroker Straße 15, 27777 Ganderkesee
Tel 04221 / 589710, e-mail: info@drsk-online.de.
Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt:
1. Vorsitzender: Heinz-P. Brüning, Schierbroker Straße 15, 27777 Ganderkesee
Tel. 04221 / 54277, email: bruening.hp@t-online.de
2. Vorsitzende: Erdmute Hespos, Riedenweg 16, 27777 Ganderkesee
Tel. 04222 / 6172, e-mail: erdmute.hespos@web.de
Eintragung beim Amtsgericht Oldenburg,
Vereinsregistereintrag Register-Nr. VR 140 321


Datenschutzerklärung für den "Deutsch- Russischen- Sozial- und Kulturkreis e.V. Delmenhorst.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Deutsch- Russischer Sozial- und Kulturkreis e.V. 2.) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Gericht in Oldenburg eingetragen. 3.) Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst. 4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Kulturaustausch mit Russland, die Hilfe für die Menschen insbesondere in der Region Woronesch, sowie die Intensivierung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Delmenhorst und der Stadt Borisoglebsk. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Austausch in den Bereichen Kultur, Sport, Sozial- und Gesundheitswesen und der Förderung von sozialen Projekten in Russland und Deutschland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antagstellers enthalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a: mit dem Tod, b: durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, c: durch Streichung aus der Mitgliederliste, d: durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a: der Vorstand, b: die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der besteht aus a: dem oder der Vorsitzenden, b: dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, c: dem oder der Schatzmeister/in, Kassenwart/in, dem oder der Protokollführer/in, d: bis zu fünf Beisitzern oder Beisitzerinnen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben: a: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b: Einberufung der Mitgliederversammlung, c: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d: Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, von dem Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens des folgenden Tages.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt werden.
§14 Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der oder die Vorsitzende gemeinsam geschäftsberechtigte Liquidatoren.

Delmenhorst, am 01. April 2023






Satzung für den Deutsch- Russischen Sozial- un. Kulturkreis e.v.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Deutsch- Russischer Sozial- und Kulturkreis e.V.  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.  3. Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst.  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck sind die Intensivierung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Delmenhorst und der Region Woronesch unter besonderer Einbeziehung der Stadt Borisoglebsk. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Austausch in den Bereichen Kultur, Sport, Sozial- und Gesundheitswesen und der Förderung von sozialen Projekten in Russland und Deutschland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als  Mitglied und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Delmenhorst e.V., das dieses Vermögen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Deutsch- Russischen Sozial- und Kulturkreises e.V. verwenden darf. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anwendung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum,
den Beruf und die Anschrift des Antragstellers erhalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit: a: dem Tod des Mitgliedes, b: durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, c: durch Streichung aus der Mitgliederliste, d: durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Von den Miitglieder werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a: der Vorstand, b: die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: a: dem oder der Vorsitzenden, b: dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, c: dem oder der Schatzmeister/in, d: dem oder der Protokollführer/in, e: bis zu fünf Beisitzern oder Beisitzerinnen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben: a: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b: Einberufung der Mitgliederversammlung, c: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgende Tage.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a: Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, b: Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes, c: Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, d: Wahl und Abberufung des Vorstandes, e: Wahl von zwei Revisoren die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Vereinsbuchungen einschließlich Jahresabschluss zu prüfen.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahl erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und des Protokollführers geprüft wird. Enthalten soll dieses Protokoll die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werde.
§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt werden.
§ 14 Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam geschäftsberechtigte Liquidatoren.
Delmenhorst, 01. April 2023
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